Wenn Sie als ausländischer Arbeitgeber in Finnland keine feste ertragssteuerliche Betriebsstätte haben, müssen Sie zwar nicht im finnischen Arbeitgeberregister eingetragen sein. Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Gehaltszahlungen an das finnische Einkommensregister zu melden.
Wenn Sie als ausländischer Arbeitgeber in Finnland keine feste ertragssteuerliche Betriebsstätte haben, müssen Sie zwar nicht im finnischen Arbeitgeberregister eingetragen sein. Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Gehaltszahlungen an das finnische Einkommensregister zu melden, nämlich wenn
- ein Mitarbeiter sich länger als 6 Monate in den vergangenen 12 Monaten in Finnland aufgehalten hat
- ein Mitarbeiter als Leiharbeiter in Finnland gearbeitet hat und dort gemäß Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht bestand
- ein Mitarbeiter in Finnland sozialversichert war
Wenn Sie also Mitarbeiter haben, auf die eine dieser Voraussetzungen zutrifft, kontaktieren Sie uns umgehend. Wir besprechen mit Ihnen die weitere Vorgehensweise und können gegebenenfalls die Meldung an das Einkommensregister für Sie vornehmen.
Unser deutschsprachiges Expertenteam aus der Abteilung Tax & HR Services unterstützt Sie gerne bei Ihrem Einsatz in Finnland.